Der vorübergehende Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 229 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO – mit Blick auf den gegen jedwede Propagierung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichteten Schutzzweck des VerbotsG – gerechtfertigt, um ein ungestörtes Vorführen (§ 253 StPO) gewaltverherrlichender oder menschenverachtender (Lied-)Texte zu ermöglichen
GZ 11 Os 80/14w, 25.11.2014
OGH: Der Beschluss auf vorübergehenden Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2013 erfolgte der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) zuwider nicht durch die Vorsitzende allein, sondern „nach Umfrage“ durch den Schwurgerichtshof. Dass er nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung begründungslos blieb, bewirkt keine Nichtigkeit. Die Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO (Ordnung im Gerichtssaal) lagen - schon mit Blick auf den gegen jedwede Propagierung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichteten Schutzzweck des VerbotsG - vor, um dadurch ein ungestörtes Vorführen (§ 253 StPO) der inkriminierten Liedtexte - die von abstoßender Menschenverachtung und hemmungsloser Gewaltverherrlichung strotzen - sicherzustellen.