Ein Hauseigentümer ist nicht gezwungen, jenes Angebot anzunehmen, das bei ausgeschlossener Unterversicherung das billigste auf dem Markt ist; das gewählte Angebot muss aber den durchschnittlichen marktüblichen Konditionen für das versicherte Risiko und dem vereinbarten Deckungsumfang entsprechen, weil der Vermieter bei der Überwälzung von Betriebskosten auf die Mieter dem Grundgedanken einer vernünftigen, die Mieter somit nicht übermäßig belastenden Wirtschaftsführung verpflichtet ist
GZ 5 Ob 180/14b, 23.10.2014
OGH: Der Vermieter kann nach § 21 Abs 1 Z 4 bis 6 MRG die aufgewendeten Kosten für eine Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasserschaden- und Sturmschadenversicherung auf die Mieter als Betriebskosten überwälzen, soferne sie angemessen sind. Ein Haus ist nach der Rsp des OGH dann angemessen versichert, wenn die Versicherungssumme so bemessen ist, dass sie den tatsächlichen Wertverhältnissen, also dem üblichen Neubauwert des betreffenden Gebäudes entspricht. Dabei muss als Untergrenze der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen sein.
Der Revisionsrekurswerberin (Vermieterin) ist zuzugeben, dass ein Hauseigentümer nicht gezwungen ist, jenes Angebot anzunehmen, das bei ausgeschlossener Unterversicherung das billigste auf dem Markt ist. Das gewählte Angebot muss aber den durchschnittlichen marktüblichen Konditionen für das versicherte Risiko und dem vereinbarten Deckungsumfang entsprechen, weil der Vermieter bei der Überwälzung von Betriebskosten auf die Mieter dem Grundgedanken einer vernünftigen, die Mieter somit nicht übermäßig belastenden Wirtschaftsführung verpflichtet ist.
Die Vorinstanzen stellten auf Basis von Sachverständigengutachten fest, dass sowohl die Versicherungssumme als auch - vergleichbar mit einem ähnlichen qualitativ hochwertigen Versicherungsschutz - die nach dem Deckungsumfang berechneten Prämien weit überhöht waren. Fragen der Aussagekraft dieser Gutachten und der Notwendigkeit, weitere Gutachten einzuholen, sind der Beweiswürdigung zuzuordnen, die auch im außerstreitigen Verfahren in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden kann.
Aus diesen Erwägungen kann es auch nicht zu Lasten der Mieter gehen, dass die Vermieterin beim Abschluss einer Gebäudeversicherung den Empfehlungen eines eingeholten Sachverständigengutachtens folgte. Um Fragen des Verschuldens geht es bei der Überwälzung angemessener Betriebskosten nämlich an sich nicht.