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Zivilrecht

OGH: Sittenwidrige Verleidung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

Zielt die Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht des Käufers auf die Verleidung der Ausübung des Vorkaufsrechts, ist sie insoweit sittenwidrig

28. 01. 2015
Gesetze:   § 1052 ABGB, § 1062 ABGB, § 1077 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Vorkaufsrecht, Einlösung, unübliche Vertragsbedingungen, Sittenwidrigkeit

 
GZ 5 Ob 231/13a, 21.02.2014
 
OGH: Die Rsp verwehrt die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht, wenn unwesentliche Nebenleistungen für den Berechtigten nicht erfüllbar sind und auch durch den Schätzwert nicht ausgeglichen werden können, wenn also angenommen werden darf, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bestimmung abgeschlossen hätte. Dann muss der Berechtigte eine solche Nebenleistung nicht übernehmen. Das gilt auch für Nebenbedingungen (Vertragsklauseln), die dazu dienen, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu behindern, ohne dass sie dem Vorkaufsverpflichteten persönliche Vorteile bringen.
 
Die Vereinbarung der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung binnen 14 Tagen nach Unterfertigung des Kaufvertrags unter gleichzeitigem Verzicht auf eine treuhändige Abwicklung des Kaufvertrags stellt eine Abweichung von der disponiblen gesetzlichen Regelung der §§ 1062 und 1052 ABGB dar, wonach bei Kaufverträgen die Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind; bei Liegenschaftskaufverträgen bedeutet das, dass die Kaufpreiszahlung bei Einreichung des Grundbuchgesuchs auf Einverleibung des Eigentumsrechts fällig ist. Der bloße Verzicht auf eine treuhändige Abwicklung des Kaufvertrags bedeutet aber noch kein Abgehen von der gesetzlichen Zug-um-Zug-Verpflichtung.
 
Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Käufers („binnen 14 Tagen nach Unterfertigung des Kaufvertrags“) ist aber zusammen mit dem Verzicht auf eine treuhändige Abwicklung geeignet, mit Blick auf §§ 1295 Abs 2, 879 ABGB den Verdacht zu begründen, dass damit dem Vorkaufsberechtigten in Wahrheit die Ausübung seines Rechts verleidet werden soll. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein dem Verpflichteten daraus erwachsender Vorteil weder behauptet noch evident ist, wohingegen dem Berechtigten eine Position aufgedrängt wird, die ein wirtschaftlich vernünftig Denkender nicht eingehen würde.

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