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Zivilrecht

OGH: § 878 ABGB (iZm nicht mehr bestehendem Pachtverhältnis)

§ 878 ABGB wird im Hinblick auf § 923 ABGB restriktiv interpretiert; die hA versteht unter Unmöglichkeit nur die rechtliche Unmöglichkeit oder faktische Absurdität der Leistungszusage; in den übrigen Fällen kommt der Vertrag zustande („schlichte Unmöglichkeit“)

28. 01. 2015
Gesetze:   § 878 ABGB, § 923 ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 1295 ff ABGB
Schlagworte: Unmöglichkeit der Leistung, rechtliche Unmöglichkeit, Erfüllungsinteresse

 
GZ 3 Ob 134/14y, 18.09.2014
 
Nach den Feststellungen übertrug der Verkäufer sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag und garantierte dem Käufer das zum Zeitpunkt der Übertragung wirksame Bestehen der übertragenen Rechte und Verträge. Nach dem Pachtvertrag vom 8. April 2011, den die klagende Partei der beklagten Partei übermittelte, betrug der Pachtzins für die Pachtdauer von 20 Jahren 125.000 EUR.
 
OGH: Es besteht kein Zweifel, dass zwar eine anfängliche Unmöglichkeit vorliegt, allerdings nur in Form einer „schlichten“ anfänglichen Unmöglichkeit. Die Rechtsfolgen, auf die die klagende Partei abzielt (§ 878 ABGB), würden ein dauerhaftes Leistungshindernis voraussetzen. § 878 ABGB wird im Hinblick auf § 923 ABGB restriktiv interpretiert; die hA versteht unter Unmöglichkeit nur die rechtliche Unmöglichkeit oder faktische Absurdität der Leistungszusage. In den übrigen Fällen kommt der Vertrag zustande („schlichte Unmöglichkeit“). Selbst der Verkauf einer fremden Sache ist wirksam.
 
Wie die gewählte Vertragskonstruktion und die grundsätzliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümer zur Übernahme des Pachtverhältnisses durch die beklagte Partei augenscheinlich zeigen, bestand im vorliegenden Fall durchaus die Möglichkeit, das Pachtvertragsverhältnis auf die beklagte Partei zu überbinden. Angesichts der von der klagenden Partei abgegebenen, zum Teil als Garantie bezeichneten und auch als solche zu wertenden Zusage, dass das Pachtverhältnis aufrecht ist (und übertragen werden kann), haftet sie der beklagten Partei für das Erfüllungsinteresse.
 
Auch aus ihrer Argumentation mit der nachträglichen Unmöglichkeit ist für die klagende Partei nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass sie (im Rahmen ihres Vorbringens zur angeblichen anfänglichen Unmöglichkeit) selbst behauptet, sie wäre nicht in der Lage gewesen, einen unter 246.000 EUR liegenden Pachtzins auszuhandeln, hat sie nach den Feststellungen - trotz des Ersuchens der beklagten Partei - keinen Versuch unternommen, die Angelegenheit zu regeln. Es liegt kein Fall vor, in dem die beklagte Partei die Erfüllung durch die klagende Partei unmöglich gemacht hätte; vielmehr war die Einhaltung der Leistungszusage schon bei Vertragsabschluss schlicht (anfänglich) unmöglich.

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