Maßgeblich für die Vorhersehbarkeit als Voraussetzung für einen wirksamen Haftungsausschluss ist, ob die Parteien an einen solchen Schadenseintritt denken konnten; darauf, ob sie daran tatsächlich gedacht haben, kommt es nicht an
GZ 1 Ob 155/14x, 18.09.2014
OGH: Die Klägerin zieht im Revisionsverfahren die grundsätzliche Zulässigkeit des im Mietvertrag ihrer Versicherungsnehmerin mit der Zweitbeklagten vereinbarten Haftungsausschlusses nicht in Zweifel, meint aber, der gegenständliche Wasserschaden sei davon mangels Vorhersehbarkeit nicht erfasst.
Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach § 914 ABGB auszulegen. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Fragen der Auslegung einer vereinbarten Haftungsbeschränkung kommt idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Maßgeblich für die Vorhersehbarkeit als Voraussetzung für einen wirksamen Haftungsausschluss ist, ob die Parteien an einen solchen Schadenseintritt denken konnten; darauf, ob sie daran tatsächlich gedacht haben, kommt es nicht an. Dass von dem in Punkt 6.7 des Mietvertrags geregelten Haftungsausschluss grundsätzlich auch Wasserschäden umfasst sind, zieht die Klägerin gar nicht in Zweifel, sondern meint, dass der Absturz des Boilers in der über dem Bestandobjekt gelegenen Wohnung und das Ausmaß des dadurch bei ihrer Versicherungsnehmerin hervorgerufenen Schadens nicht vorhersehbar gewesen sei. Steht aber gar nicht in Frage, dass bestimmte Schäden (hier: Wasserschäden) vom Haftungsausschluss erfasst sind, kommt es darauf, ob auch die konkrete Ursache, die später zum Schadenseintritt geführt hat, und das Ausmaß des Schadens von der Vorstellung der Parteien bei Vertragsabschluss getragen war, nicht an. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bedeutet es daher keine im Einzelfall unvertretbare Auslegung dieser Vertragsbestimmung, wenn das Berufungsgericht den durch den abgerissenen Boiler verursachten Wasseraustritt und die dadurch hervorgerufenen Schäden vom Haftungsausschluss erfasst sieht.