Die unzureichende Information eines Mitarbeiters über seine Pflichten kann ein Organisationsverschulden verwirklichen
GZ 1 Ob 155/14x, 18.09.2014
Zur Haftung der Erstbeklagten beruft sich die Klägerin im Revisionsverfahren ausschließlich auf ein Organisationsverschulden, das sie darin verwirklicht sieht, dass der Geschäftsführer der Erstbeklagten das Montagematerial beigestellt, ausgewählt und seinen Monteuren vorgegeben habe.
OGH: Nach der Rsp des OGH haftet die juristische Person für den Schaden, der infolge einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel entstanden ist. Die unzureichende Information eines Mitarbeiters über seine Pflichten kann ein solches Organisationsverschulden verwirklichen.
Keine Rede kann davon sein, wie die Klägerin meint, dass der Geschäftsführer der Erstbeklagten (richtig: deren Rechtsvorgängerin) zur Montage des Boilers ein völlig unzureichendes Befestigungssystem ausgewählt und den Monteuren vorgegeben hätte. Insoweit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach standen die tatsächlich verwendeten Dübel gerade nicht für eine Montage an einer Hohlziegelwand bereit. Die Monteure wären vielmehr verpflichtet gewesen [gemeint: bei ihrem Arbeitgeber] rückzufragen, welches Material verwendet werden solle, wenn sie bei der Montage an Ort und Stelle Hohlziegelwände vorfanden. Damit bestanden zur Vorgangsweise, wie sie im Fall einer Montage von Boilern an einer Hohlziegelwand vorzugehen gehabt hätten, eindeutige Vorgaben an die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten. Dass diese nicht geeignet gewesen wären, den Schadenseintritt abzuwenden, behauptet die Klägerin gar nicht, sodass es auch keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung begründet, wenn das Berufungsgericht ein der Erstbeklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden verneinte.