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Zivilrecht

OGH: Haftung nach § 1318 ABGB iZm Wasserschaden

Die Haftung des Wohnungsinhabers setzt bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist

28. 01. 2015
Gesetze:   § 1318 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des Wohnungsinhabers, Wasserschaden, Boiler

 
GZ 1 Ob 155/14x, 18.09.2014
 
OGH: Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. § 1318 ABGB normiert demnach keine reine Erfolgshaftung.
 
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Wasserrohrbruch den Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres für den dadurch verursachten Schaden haftbar macht. Die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. Das gilt auch für den hier vorliegenden Wasserschaden.
 
Es trifft zwar zu, wie die Revisionswerberin wiederholt betont, dass das für die Montage des Boilers verwendete Material nicht die nötige Tragfähigkeit aufgewiesen hat. Die Montage des Boilers erfolgte aber bereits mehr als zwei Jahre vor der Übernahme der Wohnung im Mai 2007 durch den Lebensgefährten der Drittbeklagten. Die Verwendung ungenügenden Montagematerials und damit gerade jener Umstand, der auf die mögliche Gefahr eines Schadens durch einen Wasseraustritt hinweisen hätte können, war ohne Demontage des Boilers nicht erkennbar. Für eine solche Maßnahme bestand für die Drittbeklagte aber schon deshalb keine Veranlassung, weil die Wohnung nach dem mit ihrem Lebensgefährten abgeschlossenen Vertrag in einem generalsanierten Zustand gekauft und übernommen worden war. Bei dieser Sachlage begründet es daher auch keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es davon ausging, dass die durch die fehlerhafte Montage des Boilers geschaffene Gefahrenlage für die Drittbeklagte objektiv nicht erkennbar gewesen sei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich vielmehr im Rahmen der Rsp des OGH zur Haftung für „gefährlich aufbewahrtes Wasser“ nach § 1318 ABGB.

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