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Zivilrecht

OGH: Beweislast des Schädigers und hypothetisches Unfallgeschehen

Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, dh ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre

28. 01. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzzweck, Beweislast,rechtmäßiges Alternativverhalten

 
GZ 2 Ob 82/14v, 02.10.2014
 
OGH: Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger (hier: die klagende Partei) nach stRsp des OGH die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, dh ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre.
 
Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt dabei voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos.
 
Der erstinstanzlichen Feststellung, dass der Lkw bei einer Fahrlinie nahe dem nördlichen Fahrbahnrand für die Erstbeklagte im besseren Sichtbereich gewesen wäre und diese fünf Meter vorher auf den Lkw Sicht gehabt hätte, lässt sich nicht entnehmen, dass der Erstbeklagten derselbe rechnerische Schaden auch entstanden wäre, wenn der Lkw-Lenker das Rechtsfahrgebot eingehalten hätte. Ist doch nicht auszuschließen, dass ihr eine den Unfall vermeidende oder zumindest die Folgen verringernde Reaktion möglich gewesen wäre. Die damit verbundenen Unklarheiten gehen zu Lasten der hier beweisbelasteten klagenden Partei.
 
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe mit der Behauptung, der Unfall wäre auch bei der Beachtung des Rechtsfahrgebots für den Lkw-Lenker nicht vermeidbar gewesen, kein Vorbringen zu den hypothetischen Schadensfolgen erstattet, wirft - auch im Hinblick auf die in der Entscheidung 2 Ob 179/06x vertretenen Grundsätze - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte, ist dem Berufungsgericht jedenfalls nicht vorwerfbar.

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