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Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB iZm Arzthaftung

Mögen auch die vom Erstgericht festgestellten Äußerungen der behandelten Ärzte gegenüber der Klägerin und ihren Eltern den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Blutuntersuchung am 19. 3. 2003 und dem späteren Hirnödem mit nachfolgender Zerstörung des Sehzentrums nahelegen, ist daraus jedoch - zumindest für einen medizinischen Laien - nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein ärztliches Fehlverhalten iSe Fehldiagnose oder pflichtwidrig unterlassenen Untersuchung anzulasten wäre

28. 01. 2015
Gesetze:   § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährungsfrist, Beginn, Arzthaftung, Erkundigungspflicht

 
GZ 3 Ob 140/14f , 18.09.2014
 
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen.
 
Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht überspannt werden. Eine bloße Mutmaßung kann nicht mit der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Umstände gleichgesetzt werden. Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang. Denn die bloße „Überzeugung“ vom Vorliegen einer bestimmten Schadensursache ermöglicht dem Kläger noch nicht, unter Bedachtnahme auf seine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1 ZPO) ein konkretes Tatsachenvorbringen zu den relevanten Umständen zu erstatten.
 
Mögen auch die vom Erstgericht festgestellten Äußerungen der behandelten Ärzte gegenüber der Klägerin und ihren Eltern den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Blutuntersuchung am 19. 3. 2003 und dem späteren Hirnödem mit nachfolgender Zerstörung des Sehzentrums nahelegen, ist daraus jedoch - zumindest für einen medizinischen Laien - nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein ärztliches Fehlverhalten iSe Fehldiagnose oder pflichtwidrig unterlassenen Untersuchung anzulasten wäre. Anhaltspunkte für ein derartiges medizinisches Fehlverhalten wurden nicht festgestellt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin (ihre Eltern) daher keine Erkundigungspflicht traf und die Voraussetzungen für eine zumutbare Klageführung und damit der Beginn der Verjährungsfrist für die nunmehr erhobene Schadenersatzklage nicht gegeben waren, ist daher durchaus vertretbar. Bloße Mutmaßungen sind der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Umstände nicht gleichzusetzen, weshalb auch der allfälligen subjektiven „Überzeugung“ des verstorbenen Vaters im Sinn der referierten Rechtsprechung keine Bedeutung zukommt.
 

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