Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler"; das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre
GZ 2012/10/0009, 05.11.2014
VwGH: Angesichts der im Gutachten dargestellten Mängel insbesondere (auch) der zweistündigen 3. Schularbeit, die bereits in das 2. Semester gefallen ist und die näher dargestellte Erleichterungen für den Bf beinhaltete (ersatzlose Streichung der Höraufgabe; wortidente Aufgabe wie bereits bei der 2. Schularbeit), ist vor dem Hintergrund des § 20 Abs 1 erster Satz SchUG, wonach der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen sind, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen sachverständigen Beurteilung nicht zu erkennen.
Die Beschwerde enthält Ausführungen zu - aus Sicht des Bf - verspätet gewährten Förderstunden, die aus näher dargestellten Gründen vom Bf nur teilweise in Anspruch genommen hätten werden können.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil damit eine Fehlbeurteilung in Ansehung der vom Bf erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand Englisch nicht aufgezeigt werden kann. Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind iZm der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gem §71 SchUG ohne Einfluss.
Die Beschwerde macht auch eine Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs 3a SchUG geltend. Mit diesem Vorwurf kann allerdings - selbst wenn er zuträfe - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden.