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Sicherheitsrecht

VwGH: Kriegsmaterial – Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG (iZm 41 Panzern)

Der Umstand, dass einem zwar unbewaffneten aber fahrbereiten Panzer aufgrund seines Gewichts iVm seiner Antriebsart und der gepanzerten Ausführung ein hohes Gefährdungspotential zukommt und ein Lenker eines solchen Panzers den öffentlichen Sicherheitskräften waffen- bzw sicherheitstechnisch überlegen wäre, insbesondere deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte, stellt ein im Rahmen der Ermessensübung wesentliches Element dar und wird dann, wenn das damit verbundene Potential an Sicherheitsgefährdung nicht durch entsprechende technische Maßnahmen mittels Auflagen entscheidend reduziert werden kann, die Ermessensübung zu Lasten des Antragstellers rechtfertigen

26. 01. 2015
Gesetze:   § 18 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Kriegsmaterial, Ausnahmebewilligung, unbewaffneter aber fahrbereiter Panzer

 
GZ 2012/11/0226, 20.11.2014
 
VwGH: § 18 Abs 2 WaffG sieht keine absolute Grenze, also keine Maximalanzahl von Kriegsmaterial darstellenden Waffen, deren Erwerb und Besitz bewilligt werden dürfte, vor. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Das Ausmaß der Begründungspflicht bei der iSd § 18 Abs 2 WaffG vorzunehmenden Interessenabwägung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. § 18 Abs 3 WaffG bietet die Grundlage für eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung durch Befristung und Auflagen zwecks Sicherstellung der in Abs 2 genannten Interessen. Eine gehörige Interessenabwägung erfordert auch eine Auseinandersetzung mit einem Einwand dahin, vom antragsgegenständlichen Kriegsmaterial gingen keine höheren Gefährdungen aus als von anderen (vergleichbaren) Gerätschaften, die ohne eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG erworben und besessen werden könnten.
 
Der Umstand, dass einem zwar unbewaffneten aber fahrbereiten Panzer aufgrund seines Gewichts iVm seiner Antriebsart und der gepanzerten Ausführung ein hohes Gefährdungspotential zukommt und ein Lenker eines solchen Panzers den öffentlichen Sicherheitskräften waffen- bzw sicherheitstechnisch überlegen wäre, insbesondere deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte, stellt ein im Rahmen der Ermessensübung wesentliches Element dar und wird dann, wenn das damit verbundene Potential an Sicherheitsgefährdung nicht durch entsprechende technische Maßnahmen mittels Auflagen entscheidend reduziert werden kann, die Ermessensübung zu Lasten des Antragstellers rechtfertigen.
 
Zu Unrecht meint daher der Bf, die antragsgegenständlichen Fahrzeuge wiesen kein höheres Gefährdungspotenzial als zivile Schwerfahrzeuge auf, wird doch den Ausführungen der belBeh, der Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges sei "wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten", nicht konkret entgegengetreten.
 
Entscheidend ist also, ob dieser Gefährdung durch die wiederholt angesprochenen "Demilitarisierungsmaßnahmen" begegnet werden kann.
 
Die belBeh hat ihrer Entscheidung die vom Bf geplante Verwendung der antragsgegenständlichen Fahrzeuge (einerseits ihre Aufstellung in einem Museum, andererseits ihre Verwendung für szenische Zwecke bei Vorführungen) zu Grunde gelegt und betont, damit stehe fest, dass die Fahrzeuge, die vom Bf selbst oder von anderen Personen gefahren werden sollten, in fahrbereitem Zustand erhalten werden sollen. Die vom Bf vorgeschlagenen Maßnahmen einer "Demobilisierung" änderten nichts an der Erhaltung des fahrfähigen Zustands; die Entscheidung über die Inbetriebnahme der Fahrzeuge würde in der Sphäre des Bf liegen. Schon der Besitz von fahrfähigen Kriegslandfahrzeugen stelle aber eine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar (weil der Lenker eines solchen Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei).
 
Die Beschwerde betont zwar, der Bf habe sich im Verwaltungsverfahren zu "umfassenden", nicht nur die Waffensysteme betreffenden Demilitarisierungsmaßnahmen bereit erklärt; er würde alle aus Sicht der Behörde erforderlichen Demilitarisierungsmaßnahmen bzw Auflagen akzeptieren, "sofern das umfassend vorgebrachte Museumskonzept nicht pervertiert" würde. Diese Einschränkung könne seinen Interessen nicht schaden, weil "die Hintanhaltung der Pervertierung des Museumskonzepts primär auf das äußerliche Erscheinungsbild der Fahrzeuge abstellt und umfassende Demilitarisierungsmaßnahmen wie Ausbau des Motors, Unbrauchbarmachung der Waffensysteme etc nicht hinderlich sind".
 
Mit diesem Vorbringen wird dem Argument der belBeh, die vorgeschlagenen Demilitarisierungs- bzw Demobilisierungsmaßnahmen änderten nichts daran, dass die antragsgegenständlichen Panzerfahrzeuge fahrfähig bleiben sollen und mit ihnen fallweise auch gefahren werden solle, nicht konkret entgegengetreten. Der rechtlichen Beurteilung ist daher zu Grunde zu legen, dass die antragsgegenständlichen Panzer nach Fahrbereitmachung zumindest fallweise zu Fahrzwecken benutzt werden sollen, womit ihnen ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die beantragte Anzahl der Panzer. Damit wäre es am Bf gelegen, darzulegen, dass ungeachtet dessen ein Überwiegen seiner gegenläufigen privaten Interessen anzunehmen wäre, was jedenfalls erfordert hätte, dass diese Sicherheitsgefährdung etwa durch technische Maßnahmen in Form von Auflagen entscheidend reduziert werden kann.
 
Dass der Bf auch eine endgültige Unbrauchbarmachung der Motoren der antragsgegenständlichen Panzerfahrzeuge akzeptiere, hat er gar nicht vorgebracht; dies stünde zudem auch dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstands (der Bf beabsichtigt auch die - zumindest fallweise - Verwendung der Panzer für Fahrten) entgegen.
 
Im Wesentlichen Gleiches gilt für einen allfälligen, im Erkenntnis 2009/11/0249 relevierten Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben, begrenzt der Bf doch seine Bereitschaft zu "umfassenden Demilitarisierungsmaßnahmen" auf solche, die das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeuge nicht beeinträchtigten (und somit das Museumskonzept "pervertierten").
 
Die Beschwerde zeigt daher auch mit dem Hinweis auf die Bereitschaft des Bf zu "umfassenden Demilitarisierungsmaßnahmen" und die daran geknüpften Verfahrensrügen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.
 

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