Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches (Abwehr)Recht auf Einhaltung des Abs 3 zu, jedoch mit Ausnahme des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes; die nachbarrechtlichen Abwehrrechte beschränken sich daher bei der ersten Alternative auf das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw bei der zweiten Alternative auf das Erfordernis eines besonderen Grundes
GZ 2013/06/0013, 12.08.2014
VwGH: Gem § 56 Abs 3 Slbg BauTG sind gemauerte oder als Holzwände oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe nur zulässig, wenn die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird (erste Alternative) oder besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird (zweite Alternative). Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke ist jedenfalls auszugehen, wenn auf Grund der Höhe und Art der Ausführung der Einfriedung die dem jeweiligen Zweck entsprechende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes verloren geht. Trotz allfälliger Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke soll die Errichtung einer Einfriedung dennoch zulässig sein, wenn sie in einem besonderen Erfordernis begründet ist und - kumulativ - keine Störung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nach sich zieht. Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches (Abwehr)Recht auf Einhaltung des Abs 3 zu, jedoch mit Ausnahme des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die nachbarrechtlichen Abwehrrechte beschränken sich daher bei der ersten Alternative auf das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw bei der zweiten Alternative auf das Erfordernis eines besonderen Grundes.