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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung des UVS

Ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten, so kann unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste

26. 01. 2015
Gesetze:   § 51e VStG aF, Art 6 EMRK, § 5 EIRAG
Schlagworte: Berufung, unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 
GZ 2012/10/0156, 05.11.2014
 
VwGH: Gem § 51e Abs 1 VStG aF hatte der UVS grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, gem Abs 3 leg cit konnte er ua von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte, die vom Bw in der Berufung zu beantragen gewesen wäre. Gem Abs 5 leg cit konnte der UVS von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.
 
Ist allerdings ein Bw im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt (oder einen Einvernehmensanwalt) vertreten, kann unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Bw auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste.
 

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