Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt iSd § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG ist jener der Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis oder über den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss; es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH zur Post gegeben wird
GZ 2013/09/0170, 05.11.2014
VwGH: Gem § 59 Abs 1 VwGG ist Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen. Der Antrag auf Schriftsatzaufwand ist gem § 59 Abs 2 Z 1 VwGG im Schriftsatz, jener auf Vorlageaufwand gem § 59 Abs 2 Z 2 VwGG bei der Aktenvorlage einzubringen.
Nach § 59 Abs 3 VwGG hat der VwGH über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt iSd § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG ist jener der Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis oder über den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss. Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH zur Post gegeben wird.