Ein diversioneller Verfolgungsverzicht im gerichtlichen Strafverfahren entfaltet keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren
§ 95 Abs 2 BDG
GZ 2012/09/0044, 06.11.2012
VwGH: Im Fall eines diversionellen Verfolgungsverzichts wird das strafgerichtliche Verfahren eingestellt und daher besteht nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gem § 95 Abs 2 BDG entfalten könnte. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw noch immer besteht oder nicht. Ein derartiges Ermittlungsverfahren wurde durchgeführt. Die belBeh war berechtigt, das festgestellte Verhalten des Bf auch dahingehend zu beurteilen, ob es unter dem Gesichtspunkt strafrechtlicher Normen als Dienstpflichtverletzung zu werten ist.