Nach der klaren Anordnung des § 12 Abs 2 Z 2 WMG gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs 3 leg cit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen"
§ 12 WMG
GZ Ro 2014/10/0064, 27.05.2014
VwGH: Nach der klaren Anordnung des § 12 Abs 2 Z 2 WMG gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs 3 leg cit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen" iSd Standpunktes der Revisionswerberin. Die Annahme einer derartigen - vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckten - Ausnahme stünde zudem im Widerspruch zur stRsp des VwGH zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder, wonach bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfe Suchenden nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln.