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Baurecht

VwGH: OÖ BauO – Immissionen durch eine Spritzlackiererei

Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, um eine Spritzlackiererei zu ermöglichen, ist grundsätzlich zulässig; während im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren auf den konkreten Betrieb und seine konkreten Emissionen abzustellen ist, ist im Bauverfahren auf die Betriebstype und betriebstypische Emissionen abzustellen

21. 01. 2015
Gesetze:

§ 31 Abs 6 OÖ BauO


Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Spritzlackiererei, Emissionen, Nachbarn, Änderung des Flächenwidmungsplanes


GZ 2013/05/0100, 06.11.2013



VwGH: Der Umstand, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes aus Anlass eines geplanten Bauprojektes erfolgte, stellt dem VfGH zu Folge für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt, sondern sachliche Gründe maßgebend sind.



Unbestritten steht fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte, die auch erteilt wurde, weshalb die einen Immissionsschutz geltend machenden Einwendungen der Nachbarn nur insoweit zu berücksichtigen waren, als sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betrafen.



Hingegen ist es für das Bauverfahren nicht von Belang, ob die gegenständliche Betriebstype nach dem zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Genehmigung maßgebenden Flächenwidmungsplan zulässig gewesen wäre, weil § 31 Abs 6 OÖ BauO nicht darauf abstellt. Zudem kommt es im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der Immissionsprüfung nicht auf die laut Flächenwidmungsplan zulässige Betriebstype, sondern auf die vom konkreten Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen an. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belBeh angesichts dessen und im Einklang mit § 31 Abs 6 OÖ BauO davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen der Bf zu den behaupteten Immissionen im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen war.

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