Gegen einen baubehördlichen Beseitigungsauftrag kann mit Erfolg weder geltend gemacht werden, dass für das Bauwerk eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorhanden ist, noch, dass ein Antrag auf Baugenehmigung anhängig ist
§ 38 AVG, § 1 OÖ BauO, § 54 Abs 1 lit a OÖ ROG
GZ 2012/05/0082, 06.11.2013
Die Baubehörde hat einen Beseitigungsauftrag betreffend eine konsenslose Vereinshütte erlassen. Hintergrund ist die Bauordnung für Oberösterreich.
VwGH: Wie aus § 15 BauO hervorgeht, beseitigte das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht die baupolizeiliche Genehmigungspflicht.
Die Beschwerde bringt vor, dass der Gemeinderat die rechtskräftige Erledigung des Bewilligungsverfahrens hätte abwarten müssen. So dürfe ein Beseitigungsauftrag erst dann ergehen, wenn über ein zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag bereits anhängiges Baubewilligungsansuchen rechtskräftig entschieden worden sei.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Denn eine Partei kann durch die Fortführung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein, und ihr steht kein Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens zu.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die hg Jud hinzuweisen, dass während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsansuchens ein baupolizeilicher Auftrag - der sich auf dieselbe bauliche Anlage bezieht - nicht vollstreckt werden darf.