Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gem § 45 Abs 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen
§ 45 VStG
GZ Ra 2014/02/0045, 30.09.2014
VwGH: Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gem § 45 Abs 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.