Mit der vom Inhalt des eindeutigen Ergänzungsauftrages abweichenden Formulierung des Vermerks am Mängelbehebungsschriftsatz "Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" ist nicht klargestellt, dass es sich bei dem dem VwGH wieder vorzulegenden Schriftsatz um das Original jener Beschwerde handelt, die vom VfGH dem VwGH abgetreten, diesem übermittelt und vom VwGH dem Antragsteller zurückgestellt worden ist, demnach jedenfalls eine Geschäftszahl des VwGH tragen muss
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG, § 46 Abs 1 VwGG
GZ 2014/02/0034, 23.05.2014
VwGH: Nach § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rsp stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz zur Mängelbehebung, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht aus dem Grunde der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind.
Eine nähere Prüfung des vorliegenden Antragsvorbringens auf seine Nachvollziehbarkeit und Plausibilität kann aus folgenden rechtlichen Überlegungen dahinstehen:
Mit der wiedergegebenen und vom Inhalt des eindeutigen Ergänzungsauftrages abweichenden Formulierung des Vermerks am Mängelbehebungsschriftsatz "Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" war nicht klargestellt, dass es sich bei dem dem VwGH wieder vorzulegenden Schriftsatz um das Original jener Beschwerde handelt, die vom VfGH dem VwGH abgetreten, diesem übermittelt und vom VwGH dem Antragsteller zurückgestellt worden ist, demnach jedenfalls eine Geschäftszahl des VwGH tragen musste. Auch im vorliegenden Antrag bringt der Antragstellervertreter durch die Formulierung in der Beilagenverfügung "vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde im Original" nicht eindeutig zum Ausdruck, welche Beschwerde damit gemeint ist. Die vom VwGH abverlangte Beschwerde wurde nicht vom VfGH, sondern vom VwGH dem Antragsteller zurückgestellt, zudem besteht auch die Möglichkeit der Existenz einer vom VfGH zurückgestellten Beschwerde. Auch im Vorbingen zum Wiedereinsetzungsgrund ist nur von der vom VfGH zurückgestellten Beschwerde die Rede, was wiederum Anlass zu Verwechslungen und Missverständnissen geben kann.
Genau diese Unklarheiten, die in der Folge zur Säumigkeit führen, will die dargestellte Rsp durch das Erfordernis eines vollständigen und richtigen Beilagenvermerks am Ergänzungsschriftsatz hintanhalten. Erst durch diese Versäumnisse im Ausdruck konnte es der Kanzleiangestellten hier unterlaufen, dass sie - wie sie in der eidesstättigen Erklärung ausführt - das Original der zurückgestellten Beschwerde mit der darauf angebrachten Stampiglie mit der hg Aktenzahl sowie den darauf befindlichen Zahlenkombinationen an den Seitenrändern mit einer für die Ablage vorgesehenen Zweitausfertigung der beim VfGH eingebrachten Beschwerde verwechselt hat. Bei einer eindeutigen Anordnung wäre klargestellt gewesen, dass das Original der VfGH-Beschwerde diese Merkmale aufweisen muss, um als vom VwGH zurückgestellte zu gelten.
Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung war eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass das abgeforderte Schriftstück trotz zunächst durchgeführter Aufsicht durch den Parteienvertreter dem Mängelbehebungsschriftsatz tatsächlich nicht beigelegt wurde.
Es ist daher dem Antragstellervertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er die Beilagenverfügung missverständlich verfasst hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war somit abzuweisen.