Die Freigabe von Verlassenschaftsaktiven nach § 148 Abs 1 AußStrG ist nicht der Regelfall, sondern als ultima ratio in jenen Fällen vorgesehen, in denen niemand bereit ist, die Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken; ein subjektiver Rechtsanspruch jener Personen, die das Begräbnis in Auftrag gegeben haben, auf Freigabe der Kosten durch den Gerichtskommissär besteht nicht; aus diesem Grund kann aber die eigenmächtige Verfügung eines Gläubigers über einen Bestandteil der Verlassenschaft den Gerichtskommissär keinesfalls verpflichten, dessen förmliche Zustimmung nicht ersetzen und die Rechte der weiteren Verlassenschaftsgläubiger nicht schmälern
§ 148 AußStrG
GZ 8 Ob 55/14t, 25.08.2014
Der Revisionsrekurs stellt die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Forderung des Rechtsmittelwerbers auf Ersatz der von ihm bezahlten Bestattungskosten sei mit den weiteren angemeldeten Verwaltungs- und und Bewirtschaftungskosten der Verlassenschaft als gleichrangig zu behandeln und mangels hinreichender Aktiva grundsätzlich nur anteilig zu befriedigen, nicht in Frage.
Er vertritt aber die auf § 47 Abs 2 letzter Satz IO iVm § 154 Abs 2 AußStrG gestützte Rechtsansicht, der Rechtsmittelwerber könne deswegen nicht zur Rückzahlung des anteilig zu viel erhaltenen Betrags verpflichtet werden, weil ihm der Gerichtskommissär das Sparbuch zur Begleichung der Bestattungskosten vorweg überlassen habe.
OGH: Nach § 148 AußStrG kann der Gerichtskommissär - ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.
Die Revisionsausführungen zur „Überlassung“ des erblasserischen Sparbuchs sind jedoch sachverhaltsfremd. Nach dem Aktenstand hat der Rechtsmittelwerber das zur Verlassenschaft gehörige Sparbuch bereits vor der Todesfallaufnahme eigenmächtig aufgelöst und das Realisat einbehalten. Der Gerichtskommissär wurde von ihm vor vollendete Tatsachen gestellt. Eine förmliche Freigabe eines Betrags zur Deckung der Begräbniskosten iSd § 148 Abs 1 AußStrG hat nicht stattgefunden, sodass von einer Zahlung iSd § 47 Abs 2 letzter Satz IO nicht die Rede sein kann.
Die Freigabe von Verlassenschaftsaktiven nach § 148 Abs 1 AußStrG ist nicht der Regelfall, sondern als ultima ratio in jenen Fällen vorgesehen, in denen niemand bereit ist, die Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken. Ein subjektiver Rechtsanspruch jener Personen, die das Begräbnis in Auftrag gegeben haben, auf Freigabe der Kosten durch den Gerichtskommissär besteht nicht. Aus diesem Grund kann aber die eigenmächtige Verfügung eines Gläubigers über einen Bestandteil der Verlassenschaft den Gerichtskommissär keinesfalls verpflichten, dessen förmliche Zustimmung nicht ersetzen und die Rechte der weiteren Verlassenschaftsgläubiger nicht schmälern.