Das Ablehnungsverfahren (§§ 21 ff JN) ist ein Zwischenstreit, das grundsätzlich nach den Regeln des Ausgangsverfahrens zu beurteilen ist; gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen findet auch der Rechtsbehelf einer Wiederaufnahmsklage nicht statt
§§ 19 ff JN, § 73 AußStrG, § 530 ZPO
GZ 1 Ob 176/14k, 22.10.2014
OGH: Der Kläger übergeht in seiner weitwendigen Argumentation, mit der er unterstellt, das Ablehnungsverfahren sei per se ein Außerstreitverfahren, dass das Verfahren über die Ablehnung kein eigenständiges Verfahren ist. Schon in der Entscheidung 1 Ob 89/13i war ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass das Ablehnungsverfahren (§§ 21 ff JN) ein Zwischenstreit ist, das grundsätzlich nach den Regeln des Ausgangsverfahrens zu beurteilen ist. Hier liegt ein streitiges Verfahren zugrunde, das nach den Bestimmungen der JN und ZPO zu führen ist. Auf einen Abänderungsantrag iSd § 73 Abs 1 AußStrG kann sich der Rekurswerber mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des AußStrG nicht stützen.
Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen, wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag, findet auch der Rechtsbehelf einer Wiederaufnahmsklage, wie vom Kläger angestrebt, nicht statt.
Die Ausführungen des Rekurswerbers zur materiellen Unrichtigkeit der Entscheidung, die darüber hinweggehen, dass der Antrag richtigerweise zurückgewiesen und damit inhaltlich nicht behandelt wurde, sind daher unbeachtlich. Er führt selbst - zutreffend - aus, dass eine Entscheidung als nichtig anzusehen ist, wenn sie von einem Richter gefällt wurde, der in dieser Rechtssache ausgeschlossen war oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist, kann aber in seinem Rekurs auf eine erfolgreiche Ablehnung (auch nur eines) der Mitglieder des mit der bekämpften Entscheidung befassten Senats nicht verweisen. Entscheidungen sind auch nicht ausständig, weil wie dargelegt ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen.
Dasselbe gilt für die im Rekurs erklärte Ablehnung von Richtern des erkennenden Senats.
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig.