Aus dem Umstand, dass die Baubehörde in ihrem Bescheid vom 7. August 2013 auf der Grundlage von § 40 Abs 3 und 4 TBO 2011 nur die Benützung der Flächen zwischen der nordwestlichen Stützmauer und der Hausfassade untersagt hat, nicht jedoch auch die Benützung des Hauses selbst, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Benützung des Hauses keine Gefährdung iSd § 381 Z 2 EO vorliegt
§ 381 EO
GZ 3 Ob 162/14s, 22.10.2014
OGH: Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn diese zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO).
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 2. Fall EO setzt die Behauptung und Bescheinigung von Umständen (durch die gefährdete Partei) voraus, die die Annahme eines drohenden unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen. Wenn durch die einstweilige Verfügung der Erfolg in der Hauptsache vorweggenommen werden soll, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer solchen einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen.
Unter den Begriff des Schadens fallen Nachteile an Vermögen, Rechten oder Personen. Eine Beeinträchtigung der Gesundheit fällt unter diesen Begriff.
Bei der Beurteilung, ob ein Schaden dieser Art droht, ist zu bedenken, dass eine abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht genügt. Ein aktives Tun des Gegners der gefährdeten Partei zur Herbeiführung des unwiederbringlichen Schadens oder ein Unterlassen, das einen allfälligen Anspruchsvereitelungswillen indiziert, ist nicht erforderlich.
Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn eine Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung eines Geldersatzes dem Schaden nicht völlig adäquat ist. Gerade die Gefährdung der Gesundheit kann ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO sein.
Das Rekursgericht hat eine konkrete und unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben mit zwei Argumenten verneint:
- Der Magistrat der Stadt Innsbruck habe die Benützung der Flächen zwischen der nordwestlichen Stützmauer und der Hausfassade untersagt, nicht jedoch die Benützung des Hauses.
- Die gefährdete Partei habe weder behauptet noch bescheinigt, dass ein Abrutschen von Erdreich unmittelbar bevorstünde und es im Fall des Abrutschens von Erdreich zu weiteren Substanzschäden am Haus kommen werde, die nicht durch Geld bzw nicht adäquat ersatzfähig seien.
Angesichts des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts kann diese Einschätzung nicht geteilt werden.
Aus dem Umstand, dass die Baubehörde in ihrem Bescheid vom 7. August 2013 auf der Grundlage von § 40 Abs 3 und 4 TBO 2011 nur die Benützung der Flächen zwischen der nordwestlichen Stützmauer und der Hausfassade untersagt hat, nicht jedoch auch die Benützung des Hauses selbst, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Benützung des Hauses keine Gefährdung iSd § 381 Z 2 EO vorliegt. Dem bescheinigten Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass die Gefährdung weggefallen wäre, weil dem Auftrag der Baubehörde vom 26. August 2013, die Stützmauer durch ein neues Tragwerk zu ersetzen oder entsprechende Alternativmaßnahmen auszuführen, entsprochen worden wäre.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist insbesondere bei starkem Niederschlag das jederzeitige Wegbrechen der Stützmauer nicht auszuschließen. Die Intervalle, in welchen Mauer-/Betonteile der Stützmauer herausbrechen, weisen immer kürzere Abstände auf. Durch dieses stetige Herausbrechen von Mauer-/Betonteilen aus der Stützmauer nimmt die Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Hausbewohner - darunter auch der Klägerin und ihrer Familie - kontinuierlich zu. Diesen bescheinigten Sachverhalt hat das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung (disloziiert) dadurch ergänzt, dass die konkrete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Klägerin und ihrer Familie im „Abrutschen von Erdreich und Mauerteilen auf das dahinter befindliche Wohnhaus“ liegt. Mit anderen Worten ist durch drohende Abrutschvorgänge die Substanz des Wohnhauses und damit die Sicherheit der Bewohner gefährdet.
Somit hat die gefährdete Partei bescheinigt, dass durch das jederzeit mögliche Wegbrechen der Stützmauer eine Gesundheitsgefährdung der Hausbewohner besteht. Diese Gefahr ist als drohender unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO zu qualifizieren und rechtfertigt die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung.