Allgemein neigt die Rsp infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung
§ 235 ZPO, § 18 WEG
GZ 6 Ob 128/13m, 28.11.2013
OGH: Wie sich zu § 235 Abs 5 ZPO aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1981 ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - va der bekl Partei - vom Bekl schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden. Die Rsp lässt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ zu erkennen ist.
Allgemein neigt die Rsp infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung.
Grds ist die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der bekl Partei dann ausgeschlossen, wenn der Kl trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der bekl Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar, nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft zuzulassen“, falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kl zu einer anderen Ansicht gelangen sollte.