Krankenstandszeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Erwerbstätigkeit nicht mehr zuordenbar und gelten daher auch nicht als Ausübung einer Tätigkeit
§ 255 ASVG, § 138 ASVG
GZ 10 ObS 189/13m, 28.01.2014
OGH: Gem § 255 ASVG sind für den Tätigkeitsschutz von Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Monate des Bezuges von Krankengeld nach § 138 ASVG im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die 120 Kalendermonate der Ausübung der Tätigkeit anzurechnen.
Während also vor dem BudgetbegleitG 2011 im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch auch Zeiten des Krankengeldbezugs des Arbeitnehmers, als Zeiten der Ausübung der relevanten Tätigkeit galten, sollten zur Erleichterung der Erlangung des in § 255 Abs 4 ASVG geregelten Tätigkeitsschutzes auch Zeiten des Krankengeldbezugs nach § 138 ASVG im Höchstmaß von 24 (Kalender-)Monaten in die notwendigen 120 Kalendermonate einbezogen werden. Kurzfristige „Unterbrechungen“ der Erwerbstätigkeit durch einen Krankenstand sollten nunmehr in einem gewissen Ausmaß berücksichtigt werden.
Ausgehend vom Zweck des § 255 Abs 4 ASVG sind demnach etwa Krankengeldbezugszeiten, die ausschließlich Zeiträume betreffen, in denen ein Versicherter arbeitslos war (aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs nach § 40 Abs 1 AlVG) nicht auf die erforderliche Mindestdauer von 120 Kalendermonaten anzurechnen, käme es doch andernfalls auch zu einer Besserstellung von kranken gegenüber gesunden Arbeitslosen, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.
Daher ist auch nach dem BudgetbegleitG 2011 zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Rsp aufrechtzuerhalten, nach der für Zeiten der Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung und auch des Krankenstandes, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses liegen, schon deshalb nicht von einer „Ausübung“ der Tätigkeit gesprochen werden kann, weil das Dienstverhältnis rechtlich bereits beendet ist. Daraus ergibt sich, dass der Fall eines Krankengeldbezugs auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch am letzten Tag des Dienstverhältnisses eingetreten sein sollte, nicht so zu behandeln ist, als hätte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt.