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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Kinderbetreuungsgeld für Angestellte der IAEO und deren Angehörige

Die vorrangig anzuwendenden Bestimmung des Art X Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens mit der IAEO führt zu einem Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

20. 01. 2015
Gesetze:

§ 2 KBGG, FLAG, Art X Abschn 26 Abk IAEO


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Angestellte der IAEO und deren Angehörige


GZ 10 ObS 170/13t, 28.01.2014


 


OGH: Gem § 2 Abs 1 Z 1 KBGG hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird. Der Kinderbetreuungsgeldanspruch knüpft somit an den Familienbeihilfenanspruch nach dem FLAG an.



Nach Art X Abschn 26 des Amtssitzabkommens mit der IAEO können Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen. Der Ausschluss umfasst auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von IAEO-Angestellten, weil auch diese Personen sind, „auf die sich das Abkommen bezieht“.


 


Da die Aufwendungen für das Kinderbetreuungsgeld vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragen sind (§ 38 Abs 1 KBGG), umfasst diese Ausschlussbestimmung neben der Familienbeihilfe unzweifelhaft auch den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.



Es ist davon auszugehen, dass der im Amtssitzabkommen normierte Ausschluss von Familienleistungen Anwendungsvorrang gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des FLAG hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfe an Drittstaatsangehörige genießt. Daher kann auch dem Gesetzgeber des KBGG keine andere Absicht unterstellt werden, knüpft der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld doch ausdrücklich an den Anspruch auf Familienbeihilfe (und deren tatsächliche Gewährung) an.

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