Der Betriebsinhaber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des BR anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die Erklärung des BR-Vorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist; dies gilt auch für die Kompetenzübertragung vom BR auf den Zentral-BR nach § 114 ArbVG
§ 113 ArbVG, § 114 ArbVG, § 53 BR-GO
GZ 8 ObA 47/12p, 04.03.2013
Der VfGH hat über Antrag des OGH im vorliegenden Verfahren zu V 72/11 den 5. Satz des § 53 Abs 2 BR-GO aufgehoben, wonach der Widerruf einer Kompetenzübertragung an den Zentral-BR nur bei „wichtigen Gründen“ zulässig war.
OGH: Hat der BR gegenüber dem Betriebsinhaber erklärt, dass eine Übertragung der Kompetenz nach § 114 ArbVG erfolgt ist, so treten die damit verbundenen Rechtsfolgen ein, die allerdings durch einen Widerruf des BR, der seine Kompetenz übertragen hat, beseitigt werden können.
Ausgehend von der durch den VfGH bereinigten Rechtslage ist grundsätzlich vom Erfordernis eines Beschlusses des BR über den Widerruf und der Mitteilung dieses Beschlusses an den Zentral-BR auszugehen. Jedenfalls ist es aber erforderlich, dass - wie nach § 114 Abs 4 ArbVG - ein derartiger Beschluss dem Betriebs-(Unternehmens-) inhaber umgehend mitgeteilt wird. Erst mit dessen Verständigung kann der Widerrufsbeschluss Rechtswirksamkeit erlangen.
Auch bei der Verständigung des Betriebsinhabers vom Widerruf wird - iSd oben dargestellten Rsp - regelmäßig von der Maßgeblichkeit der Erklärungen des BR-Vorsitzenden auszugehen sein.