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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auslegung von Pensionskassenverträgen

Die Frage der Nachschusspflicht betrifft nicht das Auszahlungsverhältnis, sondern die Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse

20. 01. 2015
Gesetze:

§ 15 PKG, § 6 BPG


Schlagworte: Pensionskassenvertrag, Auslegung, Auszahlungsverhältnis, Nachschusspflicht


GZ 9 ObA 137/13g, 29.01.2014


 


OGH: Die objektive Auslegung eines Pensionskassenvertrags ist nach stRsp nicht auf das Verständnis der Vertragspartner zu beziehen, sondern erfordert eine Interpretation nach den Regeln der Gesetzesauslegung. Dass die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Mitarbeiter ausschließlich beim Arbeitgeber liegt und die Pensionskasse auch keinerlei Kontakt mit den Arbeitnehmern hatte, ist nach diesen Auslegungsgrundsätzen für das Verständnis des Pensionskassenvertrags ohne Bedeutung.


 


Wurde der Pensionskassenvertrag iSd gesetzlichen Vorgabe des § 15 Abs 1 Z 1 PKG nach seiner Präambel „in Entsprechung der Betriebsvereinbarung“ geschlossen, so ist aber auch die Betriebsvereinbarung zur Auslegung des Pensionskassenvertrags heranzuziehen.



Wird in einem Pensionskassenvertrag (als Übergangsregelung) wahlweise ein leistungsorientiertes Modell angeboten und die Höhe der Alterspension/Invaliditätspension dafür mit einem fixen Geldbetrag angegeben, so liegt offenkundig der Sinn dieser Regelung darin, primär jenen Arbeitnehmern, die bereits länger für den Arbeitgeber tätig sind und damit im Schnitt pensionsnäher sein könnten, neben dem beitragsorientierten Modell ein zweites Modell zur Verfügung zu stellen, das nicht dem - idR erst mittel- und langfristig auszugleichenden - Veranlagungsrisiko aus Kapitalmarktschwankungen ausgesetzt ist.



Unter diesen Umständen liegt ein rein leistungsorientiertes Modell vor, ohne dass dafür eine Nachschusspflicht erforderlich wäre. Die Frage der Nachschusspflicht betrifft nicht das Auszahlungsverhältnis, sondern die Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse und kann auch nur aus dem Verständnis dieses Verhältnisses geklärt werden.

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