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Strafrecht

OGH: Betrügerische Krida nach § 156 StGB – zur Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters

Da ein Gutteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseite schafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln erfordert, kommt der Tatbestand nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus zustande

20. 01. 2015
Gesetze:

§ 156 StGB, § 14 StGB, § 12 StGB


Schlagworte: Betrügerische Krida, Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters


GZ 15 Os 60/14h, 08.07.2014


 


OGH: Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt (§ 14 Abs 1 StGB), macht das Gesetz doch die Strafbarkeit von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters (Schuldner mehrerer Gläubiger) abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen.


 


Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters genügt es nicht, dass der intrane unmittelbare Täter vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss der unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt haben; das deliktstypische Unrecht enthält dabei eine subjektive Komponente. Da ein Gutteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseite schafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln erfordert, kommt der Tatbestand nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus zustande. Für diese Auslegung spricht auch, dass ein Handeln des Extraneus ohne Einverständnis mit dem (demnach vorsatzlosen) Schuldner einer Sanktionierung nach § 157 StGB unterliegt.

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