Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters ist zu verlangen, dass der intranens „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt, dh die Anmeldung der Dienstnehmer dolos vorgenommen hat („betrügerisch vorenthält“)
§ 153d StGB, § 12 StGB, § 14 StGB
GZ 15 Os 60/14h, 08.07.2014
OGH: Das Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1 und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt. Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters ist daher auch hier zu verlangen, dass der intranens „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt, dh die Anmeldung der Dienstnehmer dolos vorgenommen hat („betrügerisch vorenthält“).