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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wann bei einem Übergabevertrag eine (gemischte) Schenkung anzunehmen ist

Im Rahmen eines Übergabevertrags ist eine Schenkung nur anzunehmen, wenn Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung besteht; ob die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung vorliegen, fällt dabei in das Gebiet der Tatsachenfeststellung

20. 01. 2015
Gesetze:

§ 785 ABGB, § 938 ABGB, § 1284 ABGB


Schlagworte: Schenkung, Übergabevertrag, Pflichtteil, Tatsachenfeststellung, Unentgeltlichkeit, Schenkungsabsicht


GZ 5 Ob 188/13b, 21.1.2014


 


OGH: Im Rahmen eines Übergabevertrags ist eine Schenkung nur anzunehmen, wenn Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung besteht. Dabei sind die Parteien in der Bewertung ihrer Leistung grundsätzlich frei. Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht. Jedenfalls setzt eine solche ein Schenkungsbewusstsein als subjektive Voraussetzung für eine gemischte Schenkung voraus. Dass eine Schenkungsabsicht vorlag, hat ebenfalls derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet. Die Annahme einer gemischten Schenkung im Zuge eines Übergabevertrags erfordert daher den vom Kläger zu erbringenden Nachweis, dass die Parteien einen Teil der Leistung des Übergebers als geschenkt ansehen wollten. Ob die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung vorliegen, fällt dabei in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher einer Überprüfung durch den OGH entzogen.


 


Ist die Tatfrage, ob der Parteiwille auf eine Schenkung gerichtet war oder nicht, durch die bindenden Feststellungen abschließend und eindeutig dahin beantwortet, dass eine Schenkungsabsicht und damit das Vorliegen einer in den Nachlass einzubeziehenden Schenkung zu verneinen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Relation von Leistung und Gegenleistung.

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