Nähere Ausführungen im Langtext
§ 60 EheG, § 56 EheG, § 49 EheG
GZ 9 Ob 69/14h, 29.10.2014
OGH: Die im Rahmen der Rechtsrüge relevierten Fragen der Beurteilung der festgestellten Eheverfehlungen, deren allfällige Verzeihung und der Annahme des Zeitpunkts der Zerrüttung stellen typische Fragen dar, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden können.
Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, warum es davon ausgegangen ist, dass der Kläger die viele Jahre zurückliegende Eheverfehlung der Beklagten verziehen hat und dabei nicht bloß auf den wiederholten Geschlechtsverkehr, sondern auch auf das Gesamtverhalten des Klägers abgestellt. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nicht nur die ausdrücklichen Erklärungen des Klägers etwa aus Anlass der Mediation im Jahr 2008, sondern auch dessen im Folgenden umfangreich dargestellten Briefe und Verhaltensweisen, die klar zum Ausdruck gebracht haben, dass dem Kläger bewusst war, wie sehr er zu der Ehekrise im Jahr 2008 beigetragen hat und wie wichtig ihm die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit der Beklagten war.
Auch dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die unheilbare Zerrüttung erst im Jahr 2012 angenommen hat, fußt auf den konkreten Sachverhaltsfeststellungen. Davor haben beide Ehepartner durch ihre Verhaltensweisen insbesondere auch die Mediations- und Therapieversuche ihr Interesse an einer Bereinigung der Eheprobleme gezeigt, sind sogar wieder zusammenzogen und haben gemeinsam Urlaube verbracht.