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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob im Fall der Anrechnung des fiktiven Mietwerts als Naturalunterhaltsleistung über einen mehrjährigen Zeitraum der aktuelle Mietwert für jedes einzelne Jahr zu ermitteln oder nur für einen bestimmten Stichtag, sodann aber entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu valorisieren ist

Die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit; besteht - wie hier für die Ermittlung des fiktiven Mietwerts - keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht

20. 01. 2015
Gesetze:

§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Ermittlung des fiktiven Mietwerts, Sachverständige


GZ 1 Ob 135/14f, 22.10.2014


 


OGH: Nach nunmehr gefestigter Rsp des OGH ist der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen überlassenen Eigentumswohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Für den vorliegenden Fall wurde daher bereits in der im vorigen Rechtsgang ergangenen Entscheidung vom 15. 11. 2012, AZ 1 Ob 143/12d, klargestellt, dass dem Vater die Wohnversorgung der Minderjährigen im Ausmaß von einem Viertel als Naturalunterhaltsleistung anzurechnen ist. Dadurch wird eine (teilweise) Doppelalimentation der Unterhaltsberechtigten vermieden, die sich ja durch das Zurverfügungstellen der Wohnung Wohnkosten erspart hat.


 


Die Vorinstanzen haben der Ermittlung des fiktiven Mietwerts die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde gelegt und damit die Frage nach der Grundlage für die Höhe der Wohnkostenersparnis der Minderjährigen auf der Tatsachenebene beantwortet. Daher stellen sich entgegen der Ansicht des Rekursgerichts in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsfragen, die der Klärung durch den OGH bedürften.


 


Mit der vom Rekursgericht formulierten Frage ist die vom Sachverständigen gewählte Ermittlungsmethode angesprochen. Die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Besteht - wie hier für die Ermittlung des fiktiven Mietwerts - keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht. Als Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit kann die Auswahl der Bewertungsmethode nur dann vom OGH überprüft werden, wenn gegen zwingende Denkgesetze verstoßen oder die vom Gericht gewählte Methode auf abstrakten Überlegungen ohne entsprechende Tatsachenermittlungen basieren würde und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätte. Solche Verstöße spricht die Minderjährige in ihrem Revisionsrekurs nicht an.

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