Der OGH führte aber auch aus, es möge zwar zulässig sein, in einer Wohnung den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, ohne dass deshalb eine Widmungsänderung vorliegen müsse, davon könne aber nicht (mehr) gesprochen werden, wenn die Wohnung dem Hauptmieter mit der Vereinbarung vermietet worden sei, den Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken zu verwenden; am vertraglichen Ausschluss jeder anderen Verwendung der vermieteten Wohnung zu Wohnzwecken könne nämlich ein besonders anzuerkennendes Interesse des Vermieters bestehen
§ 1 MRG, § 11 MRG
GZ 7 Ob 160/14a, 29.10.2014
OGH: Nach stRsp sind bei Berufen wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwalts oder Arztes, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die Waage halten.
Der OGH führte aber auch aus, es möge zwar zulässig sein, in einer Wohnung den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, ohne dass deshalb eine Widmungsänderung vorliegen müsse, davon könne aber nicht (mehr) gesprochen werden, wenn die Wohnung dem Hauptmieter mit der Vereinbarung vermietet worden sei, den Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken zu verwenden; am vertraglichen Ausschluss jeder anderen Verwendung der vermieteten Wohnung zu Wohnzwecken könne nämlich ein besonders anzuerkennendes Interesse des Vermieters bestehen. Diese Einschränkung sei in Ermangelung einer dem § 11 MRG vergleichbaren Vorschrift zulässig und bindend.
Hier wurde das Bestandobjekt nur zu Wohnzwecken vermietet. Ob die Duldung der Berufsausübung des Erstbeklagten im Bestandobjekt durch den Zweitbeklagten einen Eingriff in vertraglich begründete Rechte des Klägers darstellt und diesem insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt im vorliegenden Fall von der Lösung der Frage ab, inwieweit der Vermieter nachträglich der Verwendung des Bestandobjekts auch zu Geschäftsobjekten zustimmte.