Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Dulder) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus
§ 863 ABGB
GZ 7 Ob 160/14a, 29.10.2014
OGH: Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von LuRsp geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Partei einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollte. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Dulder) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus.