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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung oder -berichtigung oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist (hier: iZm Korrektur der Polizzennummer)

Die Frage, ob bereits die Klagseinbringung die Verjährung unterbrach, weil bloß eine Sachverhaltsergänzung oder eine Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens vorgenommen wurde, oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen

20. 01. 2015
Gesetze:

§ 1497 ABGB, § 226 ZPO, § 235 ZPO, § 12 VersVG


Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, Klagsänderung, Sachverhaltsergänzung, Korrektur der Polizzennummer


GZ 7 Ob 141/14g, 29.10.2014


 


OGH: Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche gehemmt. Wird der Anspruch erst im Wege der Klagsänderung geltend gemacht, kommt es für die Beurteilung der Verjährung hingegen nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung an.


 


Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird. Eine Klagsänderung liegt vor, wenn andere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. Die Korrektur unwesentlicher Fehler, die als solche ohne weiteres erkennbar sind, sind nicht als unzulässige Klagsänderung zu beurteilen. Die Frage, ob bereits die Klagseinbringung die Verjährung unterbrach, weil bloß eine Sachverhaltsergänzung oder eine Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens vorgenommen wurde, oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.


 


Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Korrektur der Polizzennummer im Hinblick auf das klare Vorbringen der Klägerin, die sich ausdrücklich schon in der Klage auf die zwischen den Parteien bestehende Unfallversicherung stützte (auch wenn sich die angegebene Polizzennummer auf eine Lebensversicherung bezog), keine unzulässige Klagsänderung sei und daher die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach § 12 Abs 2 VersVG im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht abgelaufen sei, hält sich im Rahmen der Judikatur. Zu bedenken ist, dass die Klägerin der Beklagten den Versicherungsfall aus der Unfallversicherung meldete und sich auch die Ablehnungsschreiben der Beklagten nur auf diese Unfallversicherung bezogen. Die Klägerin machte von vornherein nie geltend, dass sie 100 % invalid sei (was sich auf die Lebensversicherung hätte beziehen können), sodass die Beklagte weder auf Grund der Vorkorrespondenz noch auf Grund des Vorbringens in der Klage Zweifel haben konnte, welche Ansprüche Gegenstand der Klage waren. Es ging immer nur um Ansprüche aus der Unfallversicherung. Die Rechtsansicht, dass die Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist nur eine Berichtigung der Klage vorgenommen hat und der Anspruch daher - weil auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung abzustellen ist - noch nicht verjährt war, ist daher keinesfalls „denkunmöglich“, sondern entspricht vielmehr der Rsp.

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