Der Grabungsunternehmer hat sich „sorgfältig und gewissenhaft“ über die Lage von Versorgungsleitungen zu informieren; eine Erfolgshaftung des verantwortlichen Bauführers wird dadurch aber nicht begründet
§§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 186/14f, 22.10.2014
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Beschädigungen einer Leitung (Kabel, Kanal etc), die einer vom Partner des Werkvertrags verschiedenen Person gehört, durch ein Bauunternehmen den Bestimmungen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter unterliegen. Ein mit Grabungsarbeiten beauftragter Unternehmer hat daher die Pflicht, sich bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen unterirdischen Kabelverlauf nach unterirdischen Einbauten zu erkundigen. Eine Erfolgshaftung des verantwortlichen Bauführers (hier der Beklagten), wie die Revisionswerberin offensichtlich meint, wenn sie darauf besteht, dass eine Haftungsbefreiung des unmittelbaren Schädigers nicht denkbar sei, wird dadurch aber nicht begründet.
Der Grabungsunternehmer hat sich zwar „sorgfältig und gewissenhaft“ über die Lage von Versorgungsleitungen zu informieren. Der Umfang dieser Erkundigungspflicht richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Baggerfahrer der Beklagten arbeitete unter der Aufsicht und nach konkreten Anweisungen des für das Bauvorhaben verantwortlichen Poliers der Nebenintervenientin, der auch in Kenntnis der tatsächlichen Lage des zuvor ohne Mitwirkung der Beklagten an eine andere Stelle verlegten Kabels war. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Überlassung des Baggers samt Beistellung eines Fahrers. Bei dieser Sachlage ist es aber zumindest vertretbar, wenn es das Berufungsgericht als ausreichend erachtete, dass sich der Baggerfahrer auf die Auskunft des Poliers verließ, und damit im Ergebnis davon ausging, dass die Beklagte im konkreten Fall keine (weiteren) Erkundigungspflichten trafen.