Ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, kann durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren zur Wahl eines Angebotes für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden
§ 130 BVergG 2006, § 320 BVergG 2006
GZ 2013/04/0061, 17.09.2014
VwGH: Ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, kann durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren zur Wahl eines Angebotes für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden.
Angesichts der erfolgten Aufhebung der Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung konnten die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (Spruchpunkt 2.) und die Nichtigerklärung der - iZm der Eignung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin stehenden - Auftraggeberfestlegung zur Gleichwertigkeit zweier weiterer Normen im Schreiben vom 18. Jänner 2013 (Spruchpunkt 3.) schon deswegen keinen Bestand haben.