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Wirtschaftsrecht

VwGH: Nichtvorlage von Unterlagen – zur Säumnisfolge des § 313 Abs 2 BVergG 2006

Die Säumnisfolge des § 313 Abs 2 BVergG 2006 ist grundsätzlich auch bei nur teilweiser Aktenvorlage maßgeblich; allerdings lässt sich der Bestimmung umgekehrt nicht entnehmen, dass bei einer solchen Entscheidung die vorgelegten Unterlagen bzw die von der Behörde auf Grund von Ermittlungen dennoch getroffenen Feststellungen außer Acht bleiben können

14. 01. 2015
Gesetze:

§ 313 BVergG 2006


Schlagworte: Vergaberecht, Auskunftspflicht, teilweise Aktenvorlage


GZ 2013/04/0061, 17.09.2014


 


VwGH: Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolge des § 313 Abs 2 BVergG 2006 - nämlich die Möglichkeit, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten zu entscheiden - ist, dass der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies hat die Behörde fallbezogen auch getan: Zwar wäre die Behörde - anders als sie in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck bringt - nicht gehindert gewesen, die Bf explizit zur Vorlage der gegenständlichen Normtexte aufzufordern. Wie sich aber den vorgelegten Akten entnehmen lässt, hat die Behörde iZm der Aufforderung zur Vorlage des Vergabeaktes die Bestimmung des § 313 BVergG 2006 wörtlich (und somit ausdrücklich) wiedergegeben. Weiters hat sie - wie im erstangefochtenen Bescheid auch dargestellt wurde - die Bf im Zuge des Nachprüfungsverfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fraglichen Normtexte in den vorgelegten Vergabeunterlagen nicht enthalten seien. Ausgehend davon kann der VwGH nicht erkennen, dass die Behörde ihrer Verpflichtung, die Bf auf die in § 313 Abs 2 BVergG 2006 enthaltene Säumnisfolge ausdrücklich hinzuweisen, nicht entsprechend nachgekommen wäre. Der Regelung des § 313 BVergG 2006 lässt sich weder eine Verpflichtung zur mehrmaligen Aufforderung zur Aktenvorlage noch zur gesonderten Aufforderung zur Vorlage einzelner noch fehlender Unterlagen entnehmen.


 


§ 313 Abs 2 BVergG 2006 ermöglicht es der Behörde, im Fall der unterlassenen Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Bf die Vergabeakten zwar grundsätzlich vorgelegt, diesen aber die Normtexte, auf die sie in den angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen hat, nicht beigelegt. Die Unterlagenvorlage ist somit (nur) teilweise unterblieben und die Bf ist somit (nur) teilweise säumig.


 


Der VwGH hat zu der - dem § 20 Abs 2 VfGG (der als Vorbildbestimmung für § 313 Abs 2 BVergG 2006 dient) inhaltlich entsprechenden - Bestimmung des § 38 Abs 2 VwGG festgehalten, dass die Möglichkeit der Entscheidung auf Grund der Behauptungen des Bf insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage gilt. Wenn die belBeh die Akten nur teilweise vorgelegt hat, ist der VwGH berechtigt, diesbezüglich auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu entscheiden.


 


Angesichts der gleichartigen Regelung des § 313 Abs 2 BVergG 2006 ist die darin normierte Säumnisfolge grundsätzlich auch bei nur teilweiser Aktenvorlage maßgeblich. Allerdings lässt sich der Bestimmung umgekehrt nicht entnehmen, dass bei einer solchen Entscheidung die vorgelegten Unterlagen bzw die von der Behörde auf Grund von Ermittlungen dennoch getroffenen Feststellungen außer Acht bleiben können. Diese Konsequenz ist auch von der dargestellten Zielsetzung der Regelung (der Durchführung eines raschen und effizienten Nachprüfungsverfahrens) nicht gefordert. Auch der VfGH hat iZm einer nur teilweisen Aktenvorlage festgehalten, dass er im Hinblick auf die unterlassene Vorlage der Verordnungsakten nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der vom (antragstellenden) VwGH aufgestellten Behauptungen zu überprüfen, zumal sich aus den von der Behörde vorgelegten ergänzenden Unterlagen allein diese Behauptungen nicht widerlegen ließen. Auch wenn einzelne Aktenteile nicht vorgelegt worden sind, ist auf die dessen ungeachtet übermittelten Unterlagen Bedacht zu nehmen.

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