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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Auskunftspflicht nach § 313 BVergG 2006

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die amtswegige Beischaffung von Unterlagen, die nur kostenpflichtig erworben werden könnten, als nicht geboten erachtet hat, zumal sich aus dem Umstand der Bezugnahme auf die betreffenden Normtexte durch die Bf jedenfalls ergibt, dass diese über die Normtexte verfügen muss

14. 01. 2015
Gesetze:

§ 313 BVergG 2006


Schlagworte: Vergaberecht, Auskunftspflicht, kostenpflichtige Unterlagen


GZ 2013/04/0061, 17.09.2014


 


VwGH: § 313 Abs 1 BVergG 2006 enthält eine spezielle Mitwirkungspflicht der Parteien, die eine effektive und rasche Durchführung des Vergabenachprüfungsverfahrens sicherstellen soll. Die Erläuterungen zur Bundesvergabegesetz-Novelle 1996, BGBl Nr 776, durch die der Regelungsinhalt des § 313 Abs 2 BVergG 2006 eingeführt worden ist, halten dazu fest, auf Grund praktischer Erfahrungen sei es erforderlich, eine dem § 20 Abs 2 VfGG entsprechende Bestimmung einzuführen, um dem Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren die erforderliche Effizienz zu sichern.


 


Ausgehend von dieser Zielsetzung kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die amtswegige Beischaffung von Unterlagen, die nur kostenpflichtig erworben werden könnten, als nicht geboten erachtet hat, zumal sich aus dem Umstand der Bezugnahme auf die betreffenden Normtexte durch die Bf jedenfalls ergibt, dass diese über die Normtexte verfügen muss. Soweit die Bf auf die "allgemeine Verfügbarkeit" der Texte verweist, tritt sie damit dem im erstangefochtenen Bescheid dargestellten Ermittlungsergebnis der Behörde, wonach die Beischaffung der gegenständlichen Normen mit Kosten verbunden wäre, nicht substantiiert entgegen. Vielmehr verweist auch die Bf darauf, dass die Behörde die Beischaffung der Texte "anscheinend aus Kostengründen unterlassen" haben dürfte. Die Verpflichtung zur Vorlage von Normtexten stellt - anders als die Bf meint - unter diesen Voraussetzungen keine "ausufernde Auslegung" des § 313 BVergG 2006 dar. Entgegen der Beschwerdeauffassung ist es für die Anwendung des § 313 BVergG 2006 auch unerheblich, dass - anders als die Behörde - alle am Vergabenachprüfungsverfahren beteiligten Parteien Kenntnis von und Zugang zu den zugrunde liegenden Normtexten hatten.

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