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Fremdenrecht

VwGH: Zulassung der Inlandsantragstellung bei Erstanträgen gem § 21 Abs 3 NAG 2005

Bei der gem § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen

14. 01. 2015
Gesetze:

§ 21 NAG 2005, § 11 NAG 2005, Art 8 EMRK


Schlagworte: Zulassung der Inlandsantragstellung bei Erstanträgen, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens


GZ 2013/22/0182, 09.09.2014


 


VwGH: Bei der gem § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

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