Bei der gem § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen
§ 21 NAG 2005, § 11 NAG 2005, Art 8 EMRK
GZ 2013/22/0182, 09.09.2014
VwGH: Bei der gem § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.