Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt idR keine grundsätzliche Bedeutung zu
Art 133 B-VG
GZ Ro 2014/07/0048, 25.09.2014
VwGH: Der Frage, ob - in den Revisionsausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Übrigen nicht näher dargestellte - besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt idR keine grundsätzliche Bedeutung zu.