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Verfahrensrecht

VwGH: Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens (iZm Wr AuskunftspflichtG)

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des AuskunftspflichtG ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das AuskunftspflichtG nicht dient

14. 01. 2015
Gesetze:

§ 1 AuskunftspflichtG, § 1 Wr AuskunftspflichtG, Art 20 B-Vg


Schlagworte: Auskunftspflichtrecht, Auskunftsbegehren, Mutwilligkeit


GZ 2013/05/0026, 18.11.2014


 


VwGH: Die belBeh ist im Beschwerdefall allein deshalb von einer Mutwilligkeit des gegenständlichen Auskunftsbegehrens ausgegangen, weil sie ein Interesse an der begehrten Auskunft nicht habe erkennen können, und hat damit die Rechtslage verkannt.


 


Nach der hg Judikatur nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens iS dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des AuskunftspflichtG ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das AuskunftspflichtG nicht dient (vgl zum Ganzen sowie zu den dort beispielhaft aufgezählten, vom AuskunftspflichtG nicht geschützten Zwecken das zum AuskunftspflichtG des Bundes ergangene Erkenntnis vom 23. März 1999, Zlen 97/19/0022 ua, mwN, dessen Ausführungen sich auch auf das Wr AuskunftspflichtG übertragen lassen).


 


Im vorliegenden Fall hat die belBeh nicht festgestellt, dass der Bf mit seinem Begehren ausschließlich einen Zweck verfolgt, dessen Schutz das Wr AuskunftspflichtG nicht dient.


 


Ergibt sich - wie im Beschwerdefall - weder aus dem Inhalt noch aus den in diesem Schreiben gebrauchten Formulierungen ein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens, dann entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht schon dann, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage ein Auskunftsinteresse besteht.


 


Die belBeh hätte den Bf daher bei Zweifeln am Bestehen eines konkreten Auskunftsinteresses zu einer entsprechenden Konkretisierung seines Begehrens auffordern müssen.


 


Auch mit seinem Vorbringen zum weiteren, von der belBeh für die Abweisung des Auskunftsbegehrens herangezogenen Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben, ist der Bf im Recht.


 


Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zum Vorliegen anderer derartiger Auskunftsbegehren oder zu deren Anzahl, sodass die bloße Behauptung der belBeh zur Vielzahl derartiger Auskunftsbegehren, die einen Einfluss auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben in Bezug auf die Erlassung von Plandokumenten haben würden, nicht nachvollziehbar ist. Die bloße Befürchtung einer in Zukunft allenfalls möglichen Häufung derartiger Auskunftsbegehren berechtigt hingegen nicht zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens nach § 1 Abs 5 erster Satz Wr AuskunftspflichtG.

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