Nähere Ausführungen im Langtext
§ 150 AußStrG, § 106 JN
GZ 3 Ob 91/14z, 22.10.2014
OGH: § 150 AußStrG regelt, dass das Gericht auf Antrag einer Person, die aufgrund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staats, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Übernahme des beweglichen Vermögens berechtigt ist, dieses Vermögen mit Beschluss auszufolgen hat, wenn über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln ist (§ 106 JN).
§ 106 Abs 1 JN bestimmt, dass mangels im Inland gelegenem unbeweglichen Vermögens über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben ist, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letzwilligen Verfügung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich wäre.
Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Aus der beglaubigt übersetzten und vom Antragsteller vorgelegten Nachlassverwaltungsbescheinigung ergibt sich, dass der Antragsteller zum Nachlassverwalter bestellt wurde und berechtigt ist, nicht mehr als 10.000 $ an persönlichem Vermögen des Verstorbenen zu akquirieren und zu verwalten.
Der Guthabensbetrag auf dem Konto des Verstorbenen im Inland übersteigt die Grenze von 10.000 $ nicht. Ob - wovon der Revisionsrekurs ausgeht - diese Beschränkung dahin auszulegen ist, dass die einzelnen zu akquirierenden/zu verwaltenden Vermögenswerte jeweils 10.000 $ nicht übersteigen oder ob - wie die Vorinstanzen meinen - die Beschränkung als Gesamtbeschränkung aufzufassen ist, also die dem Nachlassverwalter erteilte Ermächtigung endet, wenn er bereits Vermögenswerte von 10.000 $ akquiriert und/oder verwaltet, bedarf keiner Beantwortung:
Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts erschien der Antragstellervertreter beim Erstgericht und teilte mit, dass in den USA kein Nachlassverfahren stattgefunden habe und die Nachlassverwaltungsbescheinigung überhaupt nur im Hinblick auf das hier eingeleitete Ausfolgungsverfahren ausgestellt worden sei.
Allein im Hinblick auf die Datierung der Nachlassverwaltungsbescheinigung mit 25. Februar 2013 iVm dem Zeitpunkt der Antragstellung gem § 150 AußStrG (Antrag eingelangt am 10. Mai 2013 beim Erstgericht) und den Angaben des Antragstellervertreters ist nämlich ausreichend bescheinigt, dass der Antragsteller andere Vermögenswerte als das in Österreich erliegende Bankguthaben weder akquirierte noch verwaltete.
Damit sind alle Voraussetzungen für eine Ausfolgung gem § 150 AußStrG erfüllt.