§ 8 Abs 2 EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge; sie ermöglicht - als Ausnahme von dem in § 7 Abs 1 EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung - die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird; eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert
§ 7 EO, § 8 EO, § 54 EO, § 54b EO
GZ 3 Ob 176/14z, 22.10.2014
In ihrem Rechtsmittel bringt die betreibende Partei vor, sie habe nur auf den ursprünglich vereinbarten Betrag von 1.350 EUR Exekution geführt, nicht hingegen auf einen allfälligen wertsicherungsbedingten Erhöhungsbetrag, weshalb es nicht erforderlich gewesen sei, die Wertsicherungsklausel im Exekutionsantrag anzuführen. § 54e EO bezwecke den Schutz des Schuldners. Werde auf einen niedrigeren als den sich aus einer Wertsicherung ergebenden Betrag Exekution geführt, fehle es an einem schützenswerten Interesse des Schuldners.
OGH: Das Rekursgericht hat die Einstellung der Exekution (§ 54e EO) damit begründet, dass von der betreibenden Partei die im Titel enthaltene Wertsicherungsklausel verschwiegen worden sei, wodurch die Abweichung zwischen Titelforderung und betriebener Forderung nicht mehr eindeutig nachzuvollziehen sei. Ausgehend davon, dass die betreibende Partei eindeutig keinen Wertsicherungsbetrag gefordert hat, fordert also das Rekursgericht eine Negativbehauptung, dass von der betreibenden Partei kein höherer Betrag als der titelmäßig geschuldete Betrag begehrt wird.
Diese Anforderung steht weder mit dem Zweck des § 8 Abs 2 EO noch mit dem Konzept des § 54b EO in Einklang. Aufgrund der im Exekutionsantrag enthaltenen Beträge ist für den Schuldner ohne irgendeinen Zweifel nachprüfbar, wie die betriebene Forderung im Verhältnis zum Titel steht und wie sie sich errechnet. Zu betonen ist, dass aus dem Exekutionsantrag - durch die Nennung des titelmäßigen Unterhaltsbeitrags - klar und deutlich hervorgeht, dass keine Erhöhung des betriebenen Betrages durch eine Wertsicherungsklausel begehrt wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert.
Auch wenn sich § 8 Abs 2 EO auf eine Aufwertung bezieht, soll nicht unerwähnt bleiben, dass die vom Verpflichteten im Rekurs ins Spiel gebrachte Deflation für den maßgeblichen Zeitraum völlig lebensfremd ist. Nach den Verlautbarungen der Statistik Austria hat die Indexzahl für den Monat August 2005, auf die im Titel Bezug genommen wird, nach dem Verbraucherpreisindex 2000 einen Wert von 110,7. Die entsprechende Indexzahl für Dezember 2013 beträgt 132,2.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher dahin Folge zu geben, dass die den Einspruch des Verpflichteten abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.