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Verfahrensrecht

OGH: §§ 560 ff ZPO – zur Frage, ob im Verfahren ab Einbringung der Aufkündigung bis zur Schaffung des Exekutionstitels Änderungen zulässig sind und in welchem Umfang

Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigenden Partei berichtigt oder präzisiert werden, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war; bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig

13. 01. 2015
Gesetze:

§§ 560 ff ZPO, § 226 ZPO, § 235 ZPO


Schlagworte: Gerichtliche Aufkündigung eines Bestandverhältnisses, Änderungen


GZ 1 Ob 133/14m, 22.10.2014


 


OGH: Die prozessuale Zulässigkeit der Klageänderung hängt davon ab, ob die vom Kündigenden gewünschte Änderung, die zwangsläufig auch die von ihm abgegebene materiell-rechtliche Erklärung betrifft, nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO für die Bejahung der Zulässigkeit der Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit vor und ist die Änderung/Berichtigung der privatrechtlichen Erklärung nach den maßgeblichen Kriterien aus der subjektiven Sicht des Gekündigten zulässig, ist die Klageänderung zu bewilligen. Dies deshalb, weil eine darüber hinausgehende Bewilligung nach allgemeinen Grundsätzen prozessual zulässiger Klageänderungen sinnlos ist, wenn sie materiell-rechtlich wegen der Unzulässigkeit der Änderung der privatrechtlichen Gestaltungserklärung zwingend zum Prozessverlust für den Kündigenden führen muss.


 


Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigenden Partei berichtigt oder präzisiert werden, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig.


 


Dabei hat der OGH bereits zu 1 Ob 217/98b klargestellt, dass in der Frage nach den Grenzen der Berichtigung einer mangelhaften Aufkündigung (nach Einwendungen) ganz überwiegend auf das subjektive Element abgestellt wird und nicht wie bei der formell-rechtlichen Prüfung der Aufkündigung als Exekutionstitel, auf den objektiven Standpunkt eines Dritten (etwa des Vollstreckers), nämlich darauf, ob der Kündigungsgegner Zweifel hat oder doch haben könnte, welcher Bestandgegenstand in der Aufkündigung gemeint ist. Der Gekündigte muss sich zeitgerecht über alle relevanten Elemente der Beendigung des Bestandverhältnisses im Klaren sein. Insoweit ist dann eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandgegenstands daher auch nach Erhebung von Einwendungen der Präzisierung oder Richtigstellung durch die kündigende Partei oder das Gericht zugänglich, wenn der Gekündigte keine Zweifel über das aufgekündigte Bestandobjekt haben kann und die sonstigen prozessualen Schranken nicht überschritten werden.


 


Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt der vom Berufungsgericht herangezogene Grund für die Aufhebung der Aufkündigung nicht vor:


 


Dem Beklagten war von Anfang an bewusst, dass es sich beim aufgekündigten Bestandobjekt um seine mit der Adresse angegebene Wohnung handelt, die die Klägerin bei den gemäß § 75 Z 1 ZPO vorgesehenen Angaben genannt hatte.


 


Ausgehend davon ist die Änderung der privatrechtlichen Gestaltungserklärung zulässig. Wenn aber Erwägungen zur Unzulässigkeit der Änderung der privatrechtlichen Gestaltungserklärung nicht mehr im Wege stehen, sind die allgemeinen Grundsätze prozessual zulässiger Klageänderungen anzuwenden:


 


Danach hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen; dies gilt auch für das Berufungsgericht, das dann das Urteil des Erstgerichts zur Durchführung eines solchen Verbesserungsverfahrens aufzuheben hätte.

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