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Verfahrensrecht

OGH: Gerichtliche Aufkündigung eines Bestandverhältnisses

Nach § 562 Abs 1 zweiter Satz ZPO hat die gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstands so zu enthalten, dass dieser auch für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbar ist; nur so ist das Vollstreckungsorgan in der Lage, dem Bewilligungsbeschluss die zu erzwingende Leistung zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte

13. 01. 2015
Gesetze:

§§ 560 ff ZPO


Schlagworte: Gerichtliche Aufkündigung eines Bestandverhältnisses


GZ 1 Ob 133/14m, 22.10.2014


 


OGH: § 562 ZPO regelt Form und Inhalt des Parteiantrags, auf dessen Grundlage die Aufkündigung erlassen wird:


 


Nach § 562 Abs 1 ZPO muss der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstands enthalten. Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gericht angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gem § 84 ZPO behoben werden kann, von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen (§ 562 Abs 2 ZPO).


 


Die Aufkündigung soll einerseits das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung beenden und andererseits dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 4 EO für die Übernahme bzw Übergabe des Bestandgegenstands verschaffen. Nach § 562 Abs 1 zweiter Satz ZPO hat die gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstands so zu enthalten, dass dieser auch für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbar ist. Nur so ist das Vollstreckungsorgan in der Lage, dem Bewilligungsbeschluss die zu erzwingende Leistung zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte.

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