Der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung gem § 32 Abs 2 Z 1 VBG wird typischerweise durch dienstlichen Ungehorsam verwirklicht; auch dann, wenn der Dienstgeber vorerst nur eine Ermahnung ausgesprochen hat, kann er eine spätere Wiederholung desselben Verhaltens dennoch zur Begründung seines Auflösungsrechts heranziehen
§ 32 VBG
GZ 8 ObA 39/13p, 27.06.2013
Der Kläger war Englischlehrer an einem Gymnasium und hatte wegen seiner chaotischen Art im Unterricht die Weisung, 14 Tage vor einer Schularbeit den Prüfungsstoff und eine Woche vorher die konkreten Schularbeitsangaben dem Direktor bekannt zu geben.
OGH: Der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung gem § 32 Abs 2 Z 1 VBG wird typischerweise durch dienstlichen Ungehorsam verwirklicht. Allgemein gilt, dass je schwerwiegender die verletzte dienstliche Pflicht wiegt, desto weniger häufig die Verletzung erfolgt sein muss. Auch kleine Dienstpflichtverletzungen können bei Beharrlichkeit das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung erreichen. Die Befolgung von Anordnungen der Vorgesetzten zählt nämlich zu den wesentlichen Pflichten des Vertragsbediensteten, insbesondere auch eines Lehrers, wenn die Vorgaben für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs notwendig sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im schulischen Bereich, dem für die geistige und emotionale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ein großer Stellenwert zukommt, besondere Sensibilität zu fordern ist. Lehrkräfte üben im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Schule eine Vorbildfunktion aus. An sie sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch den Dienstgeber trifft in dieser Hinsicht eine Verantwortung gegenüber den Schülern und den Eltern sowie auch zur Wahrung des Ansehens des Schulunterrichts.
Auch dann, wenn der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte konkrete Vorfälle zum Anlass für eine Ermahnung genommen hat, kann er eine spätere Wiederholung dieses Verhaltens dennoch zur Begründung seines Auflösungsrechts heranziehen. Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen und erklärt, sich an diese nicht mehr zu halten, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen.