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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Altersdiskriminierende Kündigungsmöglichkeit in Kollektivvertrag

Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Gründe für die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt werden sowie die Mittel zur Erreichung dieses Zieles ebenfalls angemessen und erforderlich sind

13. 01. 2015
Gesetze:

§ 17 GlBG, § 20 GlBG, § 105 ArbVG


Schlagworte: Altersdiskriminierung, Gleichbehandlung, Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit,

GZ 9 ObA 113/12a, 25.06.2013


 


§16 des KV für den ORF sieht vor, dass ein Dienstnehmer nach 10 Dienstjahren nur mit Zustimmung der Kündigungskommission gekündigt werden kann; dies aber dann nicht gilt, wenn der Kündigungstermin nach Vollendung des 60. Lebensjahres liegt und Anspruch auf Alterspension bzw vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht.


 


OGH: § 17 Abs 1 Z 7 GlBG verbietet in Umsetzung der RL 2000/78/EG ua eine Diskriminierung wegen des Alters bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 20 GlBG legt als „Ausnahmebestimmungen“ fest, dass eine Diskriminierung aufgrund des Alters dann nicht vorliegt, wenn die Ungleichbehandlung objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Der Gesetzgeber kann den KV-Parteien die Konkretisierung der Rechtfertigungsgründe überlassen und Vorgaben dafür festlegen, der KV hat aber den Erfordernissen der RL zu entsprechen.


 


§ 105 Abs 3c ArbVG bestimmt, dass eine Kündigung, der der Betriebsrat widersprochen hat, auch dann sozial ungerechtfertigt ist, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des gleichen Betriebs oder derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt. Daraus lässt sich durchaus ableiten, dass es ein Ziel der hier maßgeblichen österreichischen Rechtsordnung ist, dass dann, wenn die Kündigung von Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, jene gekündigt werden sollen, für die dies die geringste soziale Härte darstellt. Dieses Ziel steht auch mit der Beschäftigungspolitik und dem Arbeitsmarkt in Zusammenhang, werden doch jene Arbeitnehmer stärker geschützt, die auf den Erhalt des Arbeitsplatzes typischerweise stärker angewiesen sind. Wenn nun der gegenständliche Kollektivvertrag - ausgehend vom Erfordernis einer Reduktion der Arbeitsplätze - darauf abstellt, ob die Arbeitnehmer bereits durch einen Pensionsanspruch abgesichert sind, so ist dies insoweit durch das angemessene und objektive Ziel der sozialen Auswahl gerechtfertigt. Auch die gewählten Mittel sind angemessen und erforderlich.


 


Dass die Einschränkung des Kündigungsschutzes neben der sozialen Absicherung zusätzlich voraussetzt, dass die Betroffenen ein gewisses Alter erreicht haben, erklärt sich daraus, dass dieses Alter das typische früheste Anfallsalter für Pensionsansprüche bei Männern ist; dies ist auch unter den vom EuGH akzeptierten Rechtfertigungsgründen erklärbar.


 

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