Da Eierverpackungen auch ohne deutlich hervorgehobene Eier auf den Schmalseiten und mit Etikettenflächen, die anders ausgeformt sind als beim Klagemuster, bestimmungsgemäß gebraucht werden können, sind beide Elemente nicht technisch-funktional bedingt.
Art 8 GGVO, Art 10 GGVO
GZ 4 Ob 212/13z, 17.12.2013
OGH: Im Verletzungsstreit betreffend Eingriffe in Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin (Eierverpackungen) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Umfang des der Klägerin zustehenden Schutzes aus den Gemeinschaftsgeschmacksmustern gem Art 10 Abs 1 GGVO auf jedes Geschmacksmuster erstreckt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Da Eierverpackungen auch ohne deutlich hervorgehobene Eier auf den Schmalseiten und mit Etikettenflächen, die anders ausgeformt sind als beim Klagemuster, bestimmungsgemäß gebraucht werden können, sind beide Elemente - folgt man dieser Auffassung - nicht technisch-funktional bedingt. Das Berufungsgericht ist daher nicht schon deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, weil es beide genannten Merkmale in die Prüfung des Gesamteindrucks des Klagemusters einbezogen hat.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einzelfall, das angegriffene Muster erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster und falle daher in dessen Schutzbereich, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.